Allgemeine Verkaufs und Lieferbedingungen

der TPR Fiberdur GmbH & Co. KG.
Industriepark Emil Mayrisch, GalileoAllee 6, D52457 Aldenhoven. Tel.: (0 24 64) 9 720

1. Geltung
Diese Bedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen der TPR Fiberdur GmbH & Co. KG (nachfolgend „Fiberdur“). Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden sowie Nebenabreden oder Änderungen dieser Bedingungen sind nur dann gültig, wenn sie von Fiberdur ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind.


2. Angebote und Abschluss
2.1 Unsere Angebote sind, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind, stets freibleibend, d.h. nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu verstehen. Aufträge werden für uns erst bindend, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden oder die Leistung erbracht wird.
2.2 Zusätzliche Bedingungen, auch technischer Art, insbesondere auch Maße und deren Berechnung, Preisermittlung, Kisten- oder Packungsinhalt, Verpackung, Frachtkosten usw., können sich aus ergänzenden Lieferbedingungen und Preislisten ergeben. Soweit dort keine Angaben enthalten und auch keine Sondervereinbarungen getroffen sind, gelten die handelsüblichen Gepflogenheiten.
2.3 Wünsche des Kunden zur nachträglichen Änderung oder Stornierung eines Auftrags können nur aufgrund besonderer Vereinbarung und nur so lange berücksichtigt werden, wie mit der Herstellung, dem Zuschnitt oder der Bearbeitung noch nicht begonnen ist. Sie bedürfen für ihre Wirksamkeit in jedem Fall einer schriftlichen Zustimmung von Fiberdur.
2.4 Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Montage- und sonstige Unterlagen bleiben Eigentum von Fiberdur und dürfen ohne Zustimmung von Fiberdur weder vervielfältigt noch an Dritte weitergegeben werden.
Urheberrechtliche Verwertungsrechte an den Angebotsunterlagen stehen ebenfalls ausschließlich Fiberdur zu.


3. Lieferfristen und Verzug
3.1 Sofern nicht eine ausdrücklich als verbindlich bezeichnete Zusage unsererseits vorliegt, gilt eine Lieferfrist nur als annähernd vereinbart. Sie beginnt mit dem Tage der Klarstellung aller technischen und sonstigen Einzelheiten des Auftrages, der Beibringung etwa erforderlicher Unterlagen und der ggf. vereinbarten Anzahlung. Sie verlängert sich um den Zeitraum, in dem der Kunde mit seinen Vertragspflichten – innerhalb einer laufenden Geschäftsverbindung auch aus anderen Verträgen – in Verzug ist.
3.2 Teilleistungen und Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Abschlagszahlungen kann Fiberdur in angemessenem Umfang in Rechnung stellen.
3.3 Eine Ausführungs- bzw. Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die Fiberdur nicht zu vertreten hat (insbesondere auch Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung oder Störung der Verkehrswege), soweit solche Hindernisse auf die vorgesehene Ausführung bzw. Lieferung von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei Vorlieferanten, Zulieferanten oder Subunternehmern eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Kunden baldmöglichst mit.


4. Versand, Gefahrübergang, Verpackung
4.1 Sofern nicht im Einzelfall anders vereinbart, sind Versandweg und -mittel Fiberdur überlassen. Die Verpackung erfolgt nicht positionsweise, sondern ausschließlich unter transport- und produktionstechnischen sowie umweltpolitischen Gesichtspunkten. Stets bestimmt das größere Maß der Einheit die Verpackungsgröße.

4.2 Lieferungen erfolgen ab Lager oder ab Werk. Mit der Übergabe der Ware an den Transportführer – gleichgültig, ob dieser vom Kunden, Hersteller oder von Fiberdur beauftragt ist – geht die Gefahr auf den Kunden über.

4.3 Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Kunden verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Mit Einlagerung wird die Warenrechnung sofort fällig.
4.4 Wird der Transport mit eigenem Fahrzeug oder mit Fremdfahrzeugen durchgeführt, gilt die Übergabe der Ware spätestens als erfolgt, sobald sie dem Empfänger vor der Anlieferungsstelle auf befestigter Fahrbahn und auf dem Wagen zur Verfügung steht. Ist die Zufahrt nach Ansicht des Anlieferers nicht befahrbar, erfolgt die Übergabe dort, wo ein einwandfreies An- und Abfahren des Fahrzeuges gewährleistet ist.


5. Abnahme von werkvertraglichen Leistungen
Die folgenden Bestimmungen gelten, wenn und soweit für einzelne Leistungen aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen eine Abnahme vorgesehen ist.
5.1 Innerhalb von 10 Kalendertagen, nachdem Fiberdur dem Kunden die Fertigstellung der Leistungen angezeigt hat, wird der Kunde die Abnahme schriftlich erklären oder zusammen mit Fiberdur eine Funktionsprüfung durchführen. Die Funktionsprüfung gilt als erfolgreich durchgeführt, wenn die Leistungen in allen wesentlichen Punkten die vertraglich vorgesehenen Anforderungen erfüllen.
5.2 Abweichungen gegenüber den vertraglich festgelegten Anforderungen werden in einem gemeinsam zuerstellenden Protokoll festgehalten und von Fiberdur beseitigt. Danach ist die Abnahme schriftlich zu erklären oder eine weitere Funktionsprüfung wie oben geschildert durchzuführen.
5.3 Nicht wesentliche Abweichungen berechtigen den Kunden nicht zur Verweigerung der Abnahme. Insoweit wird auch keine weitere Funktionsprüfung durchgeführt.
5.4 Nach erfolgreich durchgeführter Funktionsprüfung hat der Kunde unverzüglich schriftlich die Abnahme zu erklären.
5.5 Die von Fiberdur zu erbringenden Leistungen gelten als abgenommen, wenn die Funktionsprüfung innerhalb der genannten Frist von 10 Kalendertagen aus einem vom Kunden zu vertretenden Grund nicht durchgeführt wird, wenn der Kunde nach erfolgreicher Funktionsprüfung die Abnahme nicht unverzüglich schriftlich erklärt, wenn er die Gründe für die Verweigerung der Abnahme nicht hinreichend konkretisiert oder wenn er die von Fiberdur erbrachten Leistungen nutzt.
5.6 Einzelne Teilleistungen können gesondert geprüft und abgenommen werden, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist.
5.7 Weitere Einzelheiten zu Art, Umfang und Dauer der Funktionsprüfung können separat schriftlich vereinbart werden.


6. Preise und Zahlung
6.1 Die Preise verstehen sich zuzüglich Verpackung, Fracht- und sonstiger Versandkosten sowie jeweils gültiger Mehrwertsteuer. Erfolgt der Versand oder die Verlegung bzw. der Einbau durch Fiberdur, so ist dies gesondert zu berechnen.
6.2 Die Angebote von Fiberdur basieren auf der Leistungsbeschreibung des Kunden. Bei unseren Preiskalkulationen setzen wir voraus, dass die der Angebotsangabe zugrunde gelegten Positionen unverändert bleiben, etwa erforderliche Vorarbeiten bereits vollständig ausgeführt sind und wir unsere Leistungen in einem Zug – ohne Behinderung – erbringen können.

6.3 Soll die Lieferung vertragsgemäß später als sechs Wochen nach Vertragsschluss erfolgen, so gelten die dann gültigen Preise, soweit etwaige zwischenzeitlich eingetretene Preiserhöhungen die Folge von Kostensteigerungen im Einkaufs- oder Produktionsbereich sind. Im Falle einer Lieferverzögerung, die der Vertragspartner zu vertreten hat, können nach Ablauf von sechs Wochen sämtliche Preissteigerungenweitergegeben werden. Nach Ablauf von vier Monaten ab Vertragsschluss gilt der zum Zeitpunkt der Lieferung gültige Listenpreis, es sei denn, es liegt eine von Fiberdur zu verantwortende Lieferverzögerung vor.
6.4 Wir sind berechtigt, Abschlagszahlungen zu verlangen, wenn unsere Leistung ohne unser Verschulden über den vereinbarten Zeitraum hinaus verzögert wird.
6.5 Wenn nicht anders vereinbart, sind unsere Lieferungen und Leistungen zur sofortigen Zahlung fällig. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich darauf angefallener Schuldzinsen verwandt. Skonti werden nicht gewährt, wenn sich der Kunde mit der Bezahlung früherer Lieferungen im Rückstand befindet.
6.6 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware in entsprechendem Maße zurückzunehmen, ggf. den Betrieb des Kunden zu betreten und die Ware wegzunehmen. Wir können außerdem die Veräußerung und Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag.
6.7 Verzugszinsen werden mit 10 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn Fiberdur eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Kunde eine Belastung mit einem niedrigeren Zinssatz nachweist.
6.8 Eine Zahlungsverweigerung aufgrund eines Mangels ist ausgeschlossen, wenn der Kunde den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund kannte. Dies gilt auch, falls er ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, es sei denn, dass Fiberdur den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
6.9 Eine Aufrechung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung kann nicht geltend gemacht werden. Im Übrigen darf die Zahlung wegen Mängeln und sonstigen Beanstandungen nur in einem angemessenen Umfang zurückbehalten werden.
6.10 Etwaige vereinbarte Sicherheitsleistungen können von uns durch Bürgschaft in Höhe des Nettobetrags abgelöst werden.


7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Ware, die der Kunde im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von uns bezieht, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen – auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen – beglichen sind.
Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von uns in eine laufende Rechnung übernommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir nach Mahnung zur Rücknahme der Ware berechtigt und der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet.
7.2 Wird die Vorbehaltsware durch den Kunden mit anderen Waren verbunden, so steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der verbundenen Ware zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt uns der Kunde bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfange des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie für uns unentgeltlich. Die hiernach entstehenden Eigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Ziffer 7.1.
7.3 Der Kunde hat uns über eventuelle Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen sofort zu unterrichten. Er darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und nur solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den nachfolgenden Ziffern 7.4 bis 7.5 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

7.4 Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden schon jetzt an uns abgetreten. Wir nehmen diese Abtretung an. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Gleiches gilt auch für den Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek gem. § 648 BGB. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von Fiberdur gelieferten Waren veräußert, wird die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Ziffer 7.2 haben, wird uns ein unserem Eigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.
7.5 Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben, was ggf. die Nennung der Namen und Anschriften von Schuldnern beinhaltet. Zur weiteren Abtretung der Forderung ist der Kunde in keinem Falle berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Kunden nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Kunden angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig.


8. Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung
8.1 Der Kunde ist zur unverzüglichen Prüfung der von uns gelieferten Ware verpflichtet. Alle offensichtlichen und/oder erkannten Mängel, Fehlmengen und Falschlieferungen sind spätestens binnen einer Woche, in jedem Fall vor Verarbeitung oder Einbau, schriftlich anzuzeigen. Weitergehende Obliegenheiten des Kaufmannes gem. § 377 HGB bleiben unberührt. Durch die Herstellung bedingte Abweichungen in Maßen, Inhalten, Dicken, Gewichten und Farbtönungen sind – sofern keine Beschaffenheitsgarantie vorliegt – im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig.
8.2 Stellt der Kunde Mängel der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d.h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist.
8.3 Der Kunde ist verpflichtet, uns die Möglichkeit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle festzustellen bzw. auf unser Verlangen den beanstandeten Gegenstand oder das Muster davon zur Verfügung zu stellen; bei schuldhafter Verweigerung entfällt die Mängelhaftung von Fiberdur.
8.4 Physikalische Eigenschaften unserer Produkte sind nicht reklamationsfähig sondern gelten aufgrund der technischen Datenblätter.
8.5 Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die zurückgehen auf ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte, nicht von uns vorgenommene Montage, Inbetriebsetzung, Veränderung oder Reparatur, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder natürliche Abnutzung.
8.6 Die zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport- und Wegekosten sind von uns nicht zu tragen, soweit sie darauf beruhen, dass die gelieferte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Ort der beruflichen Tätigkeit oder gewerblichen Niederlassung des Empfängers verbracht wurde, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen, für Fiberdur erkennbaren Gebrauch der Sache. Rückgriffsansprüche nach den §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.

8.7 Rückgriffsansprüche gem. §§ 478, 479 BGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme durch den Kunden berechtigt war – nicht hingegen für Kulanzfälle – und nur im gesetzlichen Umfang. Sie setzen außerdem die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten voraus, insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheiten.

8.8 Jegliche Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten.

8.9 Für Schadenersatzansprüche gilt Abschnitt 9 (Sonstige Haftung).


9. Sonstige Haftung
Soweit in diesen Bedingungen nicht abweichend geregelt, leistet Fiberdur in allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung Schadensersatz ausschließlich nach Maßgabe folgender Bestimmungen: Fiberdur haftet in voller Höhe bei Vorsatz und bei Fehlen einer Beschaffenheit, für die Fiberdur eine Garantie übernommen hat. Bei grober Fahrlässigkeit haftet Fiberdur nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die verletzte Pflicht verhindert werden sollte. In anderen Fällen haftet Fiberdur nur aus Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht und der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des fraglichen Geschäftes vorhersehbar und typisch ist Die vorgenannten Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei der Haftung für Personenschäden und bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
Für die Verjährung gilt Ziffer 8.8 entsprechend, mit der Maßgabe, dass für Ansprüche aus vorsätzlicher Haftung und bei Fehlen einer Beschaffenheitsgarantie sowie im Falle der Haftung für Personenschäden oder nach dem Produkthaftungsgesetz die gesetzliche Verjährungsfrist gilt.


10. Datenschutz
Der Kunde wird hiermit davon informiert, dass wir die im Rahmen der Geschäftsbeziehung gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeiten.


11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
11.1 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahllungen sowie sämtliche sich ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Sitz unserer Firma in Aldenhoven. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden an seinem Gerichtsstand zu verklagen.
11.2 Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
11.3 Die Vertragsbeziehungen regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 

Allgemeine Einkaufsbedingungen


1. Geltung
1.1 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für alle Bezugsverträge der TPR Fiberdur GmbH & Co. KG (nachfolgend „Fiberdur“). Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Lieferanten sowie Nebenabreden oder Änderungen dieser Bedingungen sind nur dann gültig, wenn sie von Fiberdur ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind. Diese AEB gelten nur, wenn der Lieferant Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
1.2 Die AEB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (nachfolgend die „Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der Lieferant die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 651 BGB). Die AEB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Lieferanten, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
1.3 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
1.4 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Lieferanten uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärung von Rücktritt), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.


2. Vertragsschluss
2.1 Unsere Bestellung gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Lieferant zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
2.2 Der Lieferant ist gehalten, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen schriftlich zu bestätigen oder insbesondere durch Versendung der Ware vorbehaltlos auszuführen (Annahme). Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns.


3. Lieferzeit und Lieferverzug
3.1 Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Wenn die Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt sie vier Wochen ab Vertragsschluss. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten — aus welchen Gründen auch immer — voraussichtlich nicht einhalten kann.
3.2 Erbringt der Lieferant seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte — insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz — nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in Ziffer 3.3 bleiben unberührt.
3.3 Ist der Lieferant in Verzug, können wir — neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen — pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens in Höhe von 1% des Nettopreises pro vollendeter Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.


4. Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug
4.1 Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Lieferant trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z.B. Verkauf vorrätiger Ware).

4.2 Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz in Aldenhoven zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort (Bringschuld).
4.3 Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie unserer Bestellkennung (Datum und Nummer) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen in der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt vom Lieferschein ist uns eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden.
4.4 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw Annahme steht es gleich, wenn wir uns im Annahmeverzug befinden.
4.5 Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z.B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Lieferant nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Lieferanten herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen ihm weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.


5. Preise und Zahlungsbedingungen
5.1 Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.
5.2 Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein. Verpackungsmaterial hat der Lieferant auf unser Verlangen zurückzunehmen.
5.3 Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Wenn wir Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen leisten, gewährt uns der Lieferant 3% Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn unser Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei unserer Bank eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken sind wir nicht verantwortlich.
5.4 Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Der Verzugszins beträgt jährlich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Für den Eintritt unseres Verzugs gelten die gesetzlichen Vorschriften, wobei hiervon ggf. abweichend in jedem Fall eine schriftliche Mahnung durch den Lieferanten erforderlich ist.
5.5 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten zustehen.
5.6 Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

6. Geheimhaltung und Eigentumsvorbehalt
6.1 An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an uns zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.
6.2 Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Stoffe und Materialien (z.B. Fertig- und Halbfertigprodukte) sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die wir dem Lieferanten zur Herstellung beistellen. Derartige Gegenstände sind — solange sie nicht verarbeitet werden — auf Kosten des Lieferanten gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern.
6.3 Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von beigestellten Gegenständen durch den Lieferanten wird für uns vorgenommen. Das gleicht gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch uns, so dass wir als Hersteller gelten und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwerben.
6.4 Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Lieferanten auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.


7. Mangelhafte Lieferung
7.1 Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
7.2 Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Lieferant insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die — insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung — Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied. ob die Produktbeschreibung von uns, vom Lieferanten oder vom Hersteller stammt.
7.3 Abweichend von § 442 Abs. 1 S 2 BGB stehen uns Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
7.4 Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB), mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer VVareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt.
In allen Fällen gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 15 Arbeitstagen beim Lieferanten eingeht.

7.5 Die zum Zwecke der Prüfung und Nachbesserung vom Lieferanten aufgewendeten Kosten (einschließlich eventueller Ausbau- und Einbaukosten) trägt dieser auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.
7.6 Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung — nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) — innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohenden Eintritts unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Lieferanten unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.
7.7 Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.


8. Lieferantenregress
8.1 Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
8.2 Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 Abs. 3, 439 Abs. 2 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet; dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
8.3 Unsere Ansprüche aus Lieferantenenregress gelten auch dann, wenn die Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch uns oder einen unserer Abnehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.


9. Produzentenhaftung
9.1 Ist der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
9.2 Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Lieferant Aufwendungen gem §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten — soweit möglich und zumutbar — unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
9.3 Der Lieferant hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens fünf Mio. Euro pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten.


10. Verjährung
10.1 Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

10.2 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche drei Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die dreijährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche
aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht — insbesondere mangels Verjährung — noch gegen uns geltend machen kann.
10.3 Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten — im gesetzlichen Umfang — für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.


11. Rechtswahl und Gerichtsstand
11.1 Für diese AEB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Lieferanten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts unterliegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.
11.2 Ist der Lieferant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher — auch internationaler — Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Aldenhoven. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung sowie am Sitz des Lieferanten zu erheben.

Stand: 28.02.2017

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